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   VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955   

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https://dejure.org/2010,69524
VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955 (https://dejure.org/2010,69524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2010 - 12 B 09.2955 (https://dejure.org/2010,69524)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2010 - 12 B 09.2955 (https://dejure.org/2010,69524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz- Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung;- Zusage gegenüber den Eltern, dem Träger eines auswärtigen Kindergartens auf dessen Antrag für einen von deren Kind belegten Betreuungsplatz eine Betriebskostenförderung zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 30.06.2008 - 12 BV 07.3472

    Kein Anspruch von Eltern auf Förderung eines Betreuungsplatzes nach der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955
    Denn Inhaber eines Anspruchs auf Betriebskostenförderung ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 22 Abs. 1 BayKiBiG lediglich der Träger der Einrichtung; nur er ist berechtigt, von dem Beklagten eine Betriebskostenförderung zu beanspruchen (vgl. Urteil des Senats vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3472).

    1.3 Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob die Kläger von dem Beklagten eine Feststellung dahin beanspruchen können, dass zwingende persönliche Gründe den Besuch des Katholischen Kinderhauses ... in ... durch ihre Tochter im Kindergartenjahr 2007/2008 und gegebenenfalls auch die folgenden Kindergartenjahre im Sinn von Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG rechtfertigen (vgl. zu diesem Anspruchsinhalt des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG Urteile des Senats vom 30.6.2008, Az. 12 BV 07.3472, und vom 8.9.2008, Az. 12 BV 08.1581), stellt sich in diesem Verfahren nicht.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955
    Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG vom 7.2.1986 BVerwGE 74, 15/17 m. w. N.), wobei unklare oder mehrdeutige Erklärungen der Verwaltung im Zweifel gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BayVGH vom 21.1.1980 BayVBl 1980, 501/502).
  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 12 BV 08.1581

    Kinderbildung und -betreuung; Anspruch der Eltern auf Betriebskostenförderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955
    1.3 Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob die Kläger von dem Beklagten eine Feststellung dahin beanspruchen können, dass zwingende persönliche Gründe den Besuch des Katholischen Kinderhauses ... in ... durch ihre Tochter im Kindergartenjahr 2007/2008 und gegebenenfalls auch die folgenden Kindergartenjahre im Sinn von Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG rechtfertigen (vgl. zu diesem Anspruchsinhalt des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG Urteile des Senats vom 30.6.2008, Az. 12 BV 07.3472, und vom 8.9.2008, Az. 12 BV 08.1581), stellt sich in diesem Verfahren nicht.
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 8 BV 17.862

    Keine Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Kreuzungsbauwerks

    Behördliche Willenserklärungen sind bei Unklarheiten im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - juris Rn. 19 m.w.N.; Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 28 Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands;

    Dass es dem objektivierten mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, auch bei Nichtigkeit der Regelungen über den Einheitssatz an den übrigen Regelungen der Satzung festzuhalten, ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) davon auszugehen ist, dass sich die öffentliche Hand im Zweifel gesetzeskonform verhalten will (OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, juris Rn. 14; VGH München, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 09.2955 -, juris Rn. 19 ; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 B 4.04 -, BeckRS 2004, 30988233 o.Rn. ; Senatsurteil vom 5. Dezember 2021 - 2 LB 3/21 -, NordÖR 2022, 141 ; s. a. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04 -, juris Rn. 21 m. w. N. ).
  • BVerwG, 20.03.2019 - 8 BV 17.862
    Behördliche Willenserklärungen sind bei Unklarheiten im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - juris Rn. 19 m.w.N.; Gurlit in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 28 Rn. 9).
  • VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.138

    Förderung einer Kindertageseinrichtung

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.09.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.
  • VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.155

    Rückforderung der Förderung einer Kindertageseinrichtung

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.
  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 12 CE 10.2588

    Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in Art. 23 BayKiBiG zum Ausdruck gekommen ist, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 09.2955).
  • VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.139

    Rückforderung der Förderung einer Kindertageseinrichtung wegen Angabe falscher

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (ausdrücklich offen gelassen noch in BayVGH, U.v. 28.9.2010 - 12 B 09.2955 - BeckRS; für eine Anwendung der §§ 45 ff. SGB X nunmehr BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet.
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